Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen.

II. Allgemeines
1. Für Bauleistungen gelten die VOB/B als Ganzes. Sofern die VOB/B nicht vereinbart sind, erbringen wir Bauleistungen und sonstige Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage dieser Bedingung.
2. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Kunden von uns gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
3. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

III. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Angebote, Leistungsverzeichnisse, Kalkulationen, Pläne und Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Wird der Auftrag nicht erteilt, sind diese Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

IV. Angebot und Vertragsabschluss
1. An unsere Angebote sind wir zwei Wochen gebunden, sofern nicht eine längere Bindefrist im Angebot genannt ist.
2. Die vom Kunden vorgenommene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, Übersendung der bestellten Waren oder durch Ausführung der gewünschten Leistungen.
3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie dienen nur der Beschreibung oder Kennzeichnung.
4. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen oder geschäftsähnliche Handlungen für uns abzugeben oder entgegenzunehmen. § 56 HGB bleibt unberührt.

V. Preise
1. Wir rechnen unsere Werk- und Kundendienstleistungen auf Stundenlohnbasis ab, sofern nicht Einheitspreise oder ein Pauschalpreis vereinbart sind.
2. Vereinbarte Preise sind unabänderlich für Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss erbracht werden sollen. Für spätere Leistungen ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Lohn- und Materialkostensteigerung zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
3. Unsere Leistungen sind zu vergüten, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, ein gerügter Mangel objektiv nicht vorlag, ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass dieser Umstand von uns zu vertreten ist, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder der Auftrag gekündigt wurde.
4. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
5. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindliche fachmännische Berechnungen der voraussichtlichen Kosten. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.

VI. Lieferungen und Leistungen, Fristen und Termine
1. Vereinbarte Fristen und Termine bestimmen den Zeitpunkt der Fälligkeit der vereinbarten Lieferung oder Leistung. Wir sind berechtigt, auch vor Fälligkeit zu leisten.
Nach Fälligkeit geraten wir in Verzug, wenn wir auf eine schriftliche Mahnung innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist die geschuldete Lieferung oder Leistung schuldhaft nicht rechtzeitig erbringen.
2. In diesem Fall ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zu dessen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt, wenn das Liefer- oder Leistungshindernis vorübergehender Natur und eine weitere Verlängerung der Frist bzw. Verschiebung des Liefertermins über die Nachfrist hinaus dem Kunden zumutbar ist.

VII. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Versand und Transport von Verkaufsware erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder, bei Lieferungen ab Werk, das Werk zum Zwecke der Versendung verlassen hat und an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, in angemessener Höhe zu berechnen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
2. Zahlungen haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung angenommen.
3. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden oder durch uns im Auftrag des Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
Dieser Absatz gilt nicht in Fällen des § 946 BGB.
3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
5. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
6. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

X. Gewährleistung und Rügepflicht, Verjährung
1. Ist der Kunde ein Kaufmann, ist er verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werk- und Reparaturleistungen, die keine Bauleistungen gem. § 634a I Nr. 2 BGB sind, beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferungen beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre, bei Kaufleuten ein Jahr: Dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
3. Ein Mangel an unseren Lieferungen und Leistungen liegt nicht vor:
a) bei üblichem Verschleiß,
b) bei branchenüblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit,
c) wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht,
d). bei Fehlern oder Beschädigungen durch mechanische Einwirkungen, falschem Anschluss oder falscher Bedienung durch den Kunden, durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, durch Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Verschmutzung, außergewöhnlichen, mechanischen, chemischen oder atmosphärischen Einflüssen.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4. Sind unsere Lieferungen und Leistungen mangelhaft, so hat der Kunde die gesetzlichen Mängelrechte; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts XI.

XI. Schadenersatz
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, einer mangelhaften Lieferung oder Leistung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, einer unerlaubten Handlung oder Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen wie folgt:
1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
3. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
4. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber, falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 2 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

XII. Gerichtsstand
Im kaufmännischen Verkehr ist für beide Teile der Gerichtsstand bei dem für unseren Geschäftssitz zuständigen Gericht.